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   LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01   

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https://dejure.org/2001,18740
LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01 (https://dejure.org/2001,18740)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29.11.2001 - L 3 AL 53/01 (https://dejure.org/2001,18740)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29. November 2001 - L 3 AL 53/01 (https://dejure.org/2001,18740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach Beendigung des Wehrdienstes; Versicherungspflicht von Wehrdienstleistenden im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe; Aushändigung des Zeugnisses als maßgeblicher Zeitpunkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01
    So enden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung an einem Gymnasium beispielsweise im Rentenrecht grundsätzlich auch mit Ablegung der Reifeprüfung und damit am Tag der Aushändigung des Zeugnisses (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3, 14).
  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 53/88

    Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01
    Das gleiche gilt, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende erst in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes die Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet (vgl. BSG, SozR 4100 § 168 Nr. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 12 AL 26/13
    Die Beklagte ist unter Hinweis auf das Urteil des LSG Sachsen vom 29.11.2001 - L 3 AL 53/01 - der Ansicht, dass die Schulausbildung erst mit dem Tag der Zeugnisausgabe beendet ist, da erst mit der Aushändigung des Zeugnisses der Abschluss bzw. die Hochschulreife erworben werde.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2004 - L 7 AL 152/02
    Zuvor hatte er zwar einzelne Prüfungen bestanden, aber erst mit der Aushändigung des Zeugnisses wurde ihm die Ge-samtnote bekannt gegeben und die Hochschulreife verbindlich festgestellt (vgl. Ur-teil des Landessozialgerichts für den Freistaat Sachsen vom 29.11.2001 - L 3 AL 53/01 -).
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