Rechtsprechung
LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,18740) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach Beendigung des Wehrdienstes; Versicherungspflicht von Wehrdienstleistenden im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe; Aushändigung des Zeugnisses als maßgeblicher Zeitpunkt ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dresden, 23.02.2001 - S 3 AL 1195/00
- LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94
Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des …
Auszug aus LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01
So enden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung an einem Gymnasium beispielsweise im Rentenrecht grundsätzlich auch mit Ablegung der Reifeprüfung und damit am Tag der Aushändigung des Zeugnisses (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3, 14). - BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 53/88
Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und …
Auszug aus LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 3 AL 53/01
Das gleiche gilt, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende erst in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes die Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet (vgl. BSG, SozR 4100 § 168 Nr. 22).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 12 AL 26/13 Die Beklagte ist unter Hinweis auf das Urteil des LSG Sachsen vom 29.11.2001 - L 3 AL 53/01 - der Ansicht, dass die Schulausbildung erst mit dem Tag der Zeugnisausgabe beendet ist, da erst mit der Aushändigung des Zeugnisses der Abschluss bzw. die Hochschulreife erworben werde.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2004 - L 7 AL 152/02 Zuvor hatte er zwar einzelne Prüfungen bestanden, aber erst mit der Aushändigung des Zeugnisses wurde ihm die Ge-samtnote bekannt gegeben und die Hochschulreife verbindlich festgestellt (vgl. Ur-teil des Landessozialgerichts für den Freistaat Sachsen vom 29.11.2001 - L 3 AL 53/01 -).